(1) Der oder die Bedienstete hat für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, sowie eines Zivildienstes nach § 6a und eines Auslandsdienstes nach § 12b des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, bei jeweils weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage von 14,53 Euro je Kalendertag.
(2) Ein Anspruch auf eine Beitragsleistung gemäß Abs. 1 besteht nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Präsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 4, 5, 6 und 8 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes.
(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG oder auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hat der oder die Bedienstete bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des Entgelts, das für die letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles oder vor dem den Anspruch auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien auslösenden Ereignis durchschnittlich gebührt hat. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.
(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG oder auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hat die Bedienstete bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs. 1 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
1. | unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Eltern-Karenz oder | |||||||||
2. | nach einer Beschäftigung zwischen einer Eltern-Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, die kürzer als drei Kalendermonate dauert, | |||||||||
ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Eltern-Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz) heranzuziehen. |
(5) Für die Dauer einer Karenz gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 oder § 33b Z 1 VBO 1995 bzw. § 63 Abs. 1 Z 3 W-BedG oder einer Pflegefreistellung gemäß § 37a oder § 37c VBO 1995 bzw. einer Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61 W-BedG hat der oder die Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage von 26,60 Euro je Kalendertag.
(6) Der Anspruch nach Abs. 5 besteht auch bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 VBO 1995 bzw. § 63 Abs. 1 Z 2 W-BedG längstens für drei Monate dieser Karenz und grundsätzlich nur einmal je zu betreuendem Angehörigen bzw. zu betreuender Angehöriger. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs der zu betreuenden Person um zumindest eine Pflegegeldstufe gemäß § 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, besteht dieser Anspruch einmalig für die Dauer von längstens weiteren drei Monaten, wenn die Erhöhung des Pflegebedarfs dem Magistrat gemeldet wird.
(7) Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Abs. 1 und 3 bis 6 ist § 5 sinngemäß anzuwenden.
0 Kommentare zu § 6 W-MVG