§ 12 W-MVG Auskunftspflicht gegenüber der MV-Kasse

W-MVG - Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Magistrat ist verpflichtet, der MV-Kasse über alle für die Verwaltung der Ansprüche und die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände, einschließlich jener, die das Dienstverhältnis betreffen, unverzüglich Auskunft zu erteilen. Insbesondere sind auch die für die Kontoführung gemäß § 25 BMSVG erforderlichen Namen und Sozialversicherungsnummern der Bediensteten bekannt zu geben.

(2) Die (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3), für die Beiträge nach diesem Gesetz zu leisten sind oder zu leisten waren, sind verpflichtet, der MV-Kasse über Verlangen alle für die Verwaltung ihrer Ansprüche und die Prüfung von Verfügungsansprüchen maßgebenden Umstände bekannt zu geben.

In Kraft seit 30.10.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 W-MVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 W-MVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 W-MVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 W-MVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 W-MVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 W-MVG
§ 13 W-MVG