(1) Der Magistrat ist verpflichtet, der MV-Kasse über alle für die Verwaltung der Ansprüche und die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände, einschließlich jener, die das Dienstverhältnis betreffen, unverzüglich Auskunft zu erteilen. Insbesondere sind auch die für die Kontoführung gemäß § 25 BMSVG erforderlichen Namen und Sozialversicherungsnummern der Bediensteten bekannt zu geben.
(2) Die (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3), für die Beiträge nach diesem Gesetz zu leisten sind oder zu leisten waren, sind verpflichtet, der MV-Kasse über Verlangen alle für die Verwaltung ihrer Ansprüche und die Prüfung von Verfügungsansprüchen maßgebenden Umstände bekannt zu geben.
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