Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Magistrat hat dem oder der Bediensteten die jeweils maßgebende Bemessungsgrundlage für die Beitragsleistung (§ 3 Abs. 1 und 3 sowie § 6 Abs. 1 und 3 bis 6) bekannt zu geben.
In Kraft seit 30.10.2014 bis 31.12.9999
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