(1) Der oder die Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3), für den oder die Beiträge geleistet worden sind, hat bei Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses gegen die MV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung. Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gilt nicht als Beendigung des Dienstverhältnisses. Durch den Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz wird das Dienstverhältnis nicht beendet (§ 62m Abs. 6 VBO 1995).
(2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 18 Abs. 1 über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
1. | durch Kündigung durch den Bediensteten oder die Bedienstete gemäß § 42 VBO 1995 bzw. § 129 W-BedG oder durch Austritt gemäß § 45 VBO 1995 bzw. § 133 W-BedG oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften, ausgenommen wenn für den Austritt ein wichtiger Grund im Sinn des § 45 Abs. 1 oder 3 VBO 1995 bzw. des § 133 Abs. 1 oder 3 W-BedG vorliegt oder wenn bei Kündigung oder Austritt das Dienstverhältnis | |||||||||
a) | innerhalb von acht Wochen nach der Annahme eines Kindes an Kindesstatt oder der erfolgten Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege, | |||||||||
b) | innerhalb von zwei Jahren nach Geburt eines Kindes, wenn wegen dieses Kindes von dem oder der ausscheidenden Bediensteten eine Eltern-Karenz gemäß § 31 oder § 32 VBO 1995 bzw. § 53 oder § 56 W-BedG oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 VBO 1995 bzw. § 59 W-BedG in Anspruch genommen wurde, | |||||||||
c) | während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 VBO 1995 bzw. § 59 W-BedG oder | |||||||||
d) | während eines Beschäftigungsverbotes gemäß § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 49 VBO 1995 bzw. § 51 W-BedG oder während einer an dieses Beschäftigungsverbot anschließenden Dienstabwesenheit wegen Urlaubes, Krankheit oder Unfalles | |||||||||
endet, und in den Fällen der lit. a bis c das Kind bei Enden des Dienstverhältnisses lebt und noch nicht älter als vier Jahre ist, | ||||||||||
2. | durch verschuldete Entlassung des oder der Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) gemäß § 74 DO 1994, § 45 Abs. 1 und 2 VBO 1995, § 133 Abs. 1 und 2 W-BedG oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften, | |||||||||
3. | durch eine in § 46 VBO 1995 bzw. § 134 W-BedG genannte gerichtliche Verurteilung, oder | |||||||||
4. | sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienst(Arbeits)verhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach § 18 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder Abs. 3) über eine Abfertigung vergangen sind. Bei Berechnung der Einzahlungsjahre sind alle Beitragszeiten des oder der Bediensteten – einschließlich jener für entgeltfreie Zeiträume – bei sämtlichen (Dienst)Arbeitgebern oder (Dienst)Arbeitgeberinnen zu berücksichtigen, ausgenommen die Beitragszeiten aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches weiterhin aufrechten Dienst(Arbeits)verhältnissen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien auszuzahlenden Kündigungsentschädigung oder einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 28 VBO 1995 bzw. § 113 W-BedG sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen. |
(3) Die Verfügung über diese Abfertigung (Abs. 2) kann von dem oder von der ehemaligen Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender (Dienst)Arbeitsverhältnisse verlangt werden.
(4) Über die Abfertigung kann jedenfalls verfügt werden
1. | von einem oder einer ehemaligen Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Zeitpunkt der Zustellung des rechtskräftigen Bescheides), | |||||||||
2. | von einem oder einer ehemaligen Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, | |||||||||
3. | von einem Beamten oder einer Beamtin (§ 1 Abs. 2 DO 1994) mit Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand (§§ 68a bis 68c und § 115i DO 1994) oder | |||||||||
4. | wenn für den ehemaligen Bediensteten oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Gesetz, dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten sind; dies gilt nicht bei Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. |
(5) Bei Tod des oder der Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) gebührt die Abfertigung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 der Ehegattin oder dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des oder der Bediensteten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des oder der Bediensteten Familienbeihilfe gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung der Abfertigung verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des oder der Bediensteten gegenüber der MV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Die Abfertigung ist binnen fünf Bankarbeitstagen nach dem nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf dieser Frist an die von der MV-Kasse festgestellten anspruchsberechtigten Personen mit schuldbefreiender Wirkung für die MV-Kasse auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen, die ihren Anspruch innerhalb der Frist von drei Monaten gegenüber der MV-Kasse nicht geltend gemacht haben, können diesen Anspruch gegenüber der Ehegattin oder dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin oder den Kindern im Sinne des 1. Satzes, an die eine Abfertigung im Sinne des 3. Satzes bereits ausgezahlt wurde, anteilig geltend machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811. Gleiches gilt auch bei Tod des oder der ehemaligen Bediensteten, soweit nicht § 14 Abs. 5 BMSVG anzuwenden ist.
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