§ 18 W-MVG Verfügungsmöglichkeiten des oder der ehemaligen Bediensteten über die Abfertigung

W-MVG - Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Nach Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses (§ 14 Abs. 1) kann der oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3)

1.

die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;

2.

die Weiterveranlagung der gesamten Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 weiterhin in der MV-Kasse verlangen;

3.

die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die Betriebliche Vorsorgekasse des neuen Dienst(Arbeit)gebers bzw. der neuen (Dienst)Arbeitgeberin oder in eine für die Selbständigenvorsorge ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse verlangen;

4.

die Überweisung der gesamten Abfertigung

a)

an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der oder die ehemalige Bedienstete bereits Versicherter oder Versicherte im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner oder ihrer Wahl als Einmalprämie für eine von dem oder der ehemaligen Bediensteten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400) oder

b)

an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, bei der der oder die ehemalige Bedienstete bereits Berechtigter oder Berechtigte im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG verlangen.

Dies gilt nicht in den Fällen des § 14 Abs. 2, es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung nach § 14 Abs. 4 erfüllt sind oder die Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung nach § 14 Abs. 4 Z 2 erfüllt wären, wenn der oder die ehemalige Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden wäre.

(2) Gibt der oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 14 Abs. 4 Z 2 bis 4 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag – solange nicht eine Verfügung im Sinn des Abs. 1 getroffen wird – weiter zu veranlagen.

(3) Die oder der ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung im Sinne des Abs. 1 Z 2 (abweichend vom Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen Betrieblichen Vorsorgekasse im Sinne des Abs. 1 Z 3 verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann frühestens nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.

(4) Die MV-Kasse hat nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung nach § 27 Abs. 4 BMSVG über die Inanspruchnahme nach einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes durch den ehemaligen Bediensteten oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) die Abfertigung als Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern der oder die ehemalige Bedienstete nicht vorher über die Abfertigung verfügt hat. Gleiches gilt auch für den Beamten oder die Beamtin, der oder die bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung gemäß § 14 Abs. 4 Z 3 keine Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben hat.

(5) Abfertigungsbeträge, über die der oder die (ehemalige) Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) gemäß § 14 nicht verfügen kann, sind weiterhin in der MV-Kasse zu veranlagen.

In Kraft seit 30.07.2016 bis 31.12.9999
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