Unter Entgelt im Sinn dieses Gesetzes sind die unter den Entgeltbegriff des § 49 ASVG, fallenden Geld- und Sachleistungen, unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG, zu verstehen.
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