§ 10 W-MVG Kontrahierungszwang

W-MVG - Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Lehnt die MV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot der Gemeinde Wien zum Abschluss des Beitrittsvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern die Gemeinde Wien schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG.

In Kraft seit 30.10.2014 bis 31.12.9999
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