Die Abtretung oder Verpfändung der von der Gemeinde Wien an die MV-Kasse eingezahlten Beiträge abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten ist rechtsunwirksam, soweit der oder die Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3), für den oder die die Beiträge geleistet worden sind, darüber nicht als Abfertigungsanspruch (§ 15) verfügen kann.
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