§ 21 W-MVG Erstmalige Auswahl der MV-Kasse

W-MVG - Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die mit der erstmaligen Auswahl der MV-Kasse erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses des Beitrittsvertrages, können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erfolgen.

(2) Beiträge, die mangels Auswahl einer MV-Kasse nicht sofort weitergeleitet werden können, sind nach Auswahl der MV-Kasse unverzüglich samt Verzugszinsen im Ausmaß von 2 vH pro Jahr an die ausgewählte MV-Kasse zu überweisen. Dies gilt auch für Beiträge für Bedienstete, die vor Auswahl der MV-Kasse aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien ausgeschieden sind.

In Kraft seit 20.02.2008 bis 31.12.9999
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