(1) Die mit der erstmaligen Auswahl der MV-Kasse erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses des Beitrittsvertrages, können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erfolgen.
(2) Beiträge, die mangels Auswahl einer MV-Kasse nicht sofort weitergeleitet werden können, sind nach Auswahl der MV-Kasse unverzüglich samt Verzugszinsen im Ausmaß von 2 vH pro Jahr an die ausgewählte MV-Kasse zu überweisen. Dies gilt auch für Beiträge für Bedienstete, die vor Auswahl der MV-Kasse aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien ausgeschieden sind.
0 Kommentare zu § 21 W-MVG