(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und der Gemeinde Wien abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
1. | die ausgewählte MV-Kasse; | |||||||||
2. | Grundsätze der Veranlagungspolitik; | |||||||||
3. | die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages; | |||||||||
4. | die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG; | |||||||||
5. | die Meldepflichten des Magistrats gegenüber der MV-Kasse; | |||||||||
6. | eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMSVG; | |||||||||
7. | alle Dienstgeberkontonummern der Gemeinde Wien; | |||||||||
8. | Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 BMSVG verrechnen darf. |
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