Dieses Gesetz regelt die von der Gemeinde Wien für ihre Bediensteten (§ 2) zu leistenden Beiträge an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) im Sinn des § 18 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 (Beitragsrecht), die Ansprüche der Bediensteten gegenüber der MV-Kasse (Leistungsrecht), die Auswahl der MV-Kasse und deren Wechsel sowie die gegenseitigen Auskunftspflichten.
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