(1) Die Gemeinde Wien hat für den Bediensteten oder die Bedienstete ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des jeweils monatlich gebührenden Entgelts an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die gemäß § 8 ausgewählte MV-Kasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat des Dienstverhältnisses ist, soweit sich aus Abs. 2 nicht anderes ergibt, beitragsfrei. In einem Dienstverhältnis, das bis zum Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen war, setzt die Beitragspflicht (unmittelbar) mit dem Tag der Wirksamkeit des Umstiegs ein (§ 138d W-BedG).
(2) Wird innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab dem Ende eines Dienstverhältnisses neuerlich ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des neuerlichen Dienstverhältnisses ein.
(3) Für die Dauer der Herabsetzung der Arbeitszeit nach den §§ 33a, 33b, 37b oder 37c VBO 1995 bzw. den §§ 62 oder 64 W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag der Gemeinde Wien das monatliche Entgelt auf der Grundlage des Beschäftigungsausmaßes vor der Herabsetzung der Arbeitszeit heranzuziehen. Für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß § 12a VBO 1995 bzw. § 59a W-BedG ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag der Gemeinde Wien das in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührende monatliche Entgelt heranzuziehen.
(4) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß § 34 Abs. 2 ASVG von der Gemeinde Wien an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG bzw. mit der Meldung an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des oder der Bediensteten. §§ 33 und 34 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung und die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien sind verpflichtet, die monatlichen Bemessungsgrundlagen gemäß § 34 Abs. 2 ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten der MV-Kasse zur Verfügung zu stellen.
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