§ 20 W-MVG Datenverarbeitung

W-MVG - Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Magistrat ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ermächtigt, der MV-Kasse bzw. dem jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zum Zweck der Weiterleitung an die MV-Kasse jene personenbezogenen Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben darstellen, zu übermitteln. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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