§ 16 W-MVG Höhe der Abfertigung

W-MVG - Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus dem in der MV-Kasse verwalteten Abfertigungsanspruch des oder der (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) zum Ende jenes Monats, zu dem der Anspruch gemäß § 17 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMSVG. Der Abfertigungsanspruch setzt sich aus den in § 3 Z 3 BMVG genannten Betragsteilen zusammen.

In Kraft seit 30.10.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 W-MVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 W-MVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 W-MVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 W-MVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 W-MVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 W-MVG
§ 17 W-MVG