§ 16 W-MVG Höhe der Abfertigung

W-MVG - Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus dem in der MV-Kasse verwalteten Abfertigungsanspruch des oder der (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) zum Ende jenes Monats, zu dem der Anspruch gemäß § 17 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMSVG. Der Abfertigungsanspruch setzt sich aus den in § 3 Z 3 BMVG genannten Betragsteilen zusammen.

In Kraft seit 30.10.2014 bis 31.12.9999
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