(1) Spätestens eine Woche vor dem Wahltage hat die Landeswahlbehörde die Wahllokale (für jeden Wahlsprengel mindestens ein Wahllokal), die Wahlzeit und die für die Wahl erforderlichen Anordnungen in ortsüblicher Weise, jedenfalls auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales zu verlautbaren.
(2) Im Gebäude des Wahllokals und in einem in der Verlautbarung gemäß Abs. 1 zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung und jede Ansammlung verboten. Hierauf sowie auf die Strafbarkeit des Zuwiderhandelns gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 ist in der Verlautbarung nach Abs. 1 hinzuweisen.
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