§ 55 W-LWKG

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Spätestens am 17. Tag vor dem Wahltag schließt die Landeswahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer gewählt werden sollen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag im Amtsblatt der Stadt Wien die Parteilisten unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 2 und 3. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung vollinhaltlich ersichtlich sein.

(2) Bei der Veröffentlichung nach Abs. 1 bestimmt sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen), welche bereits in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, nach der Zahl der auf sie entfallenden Mandate, beginnend mit der höchsten Zahl. Bei gleicher Mandatszahl bestimmt sich die Reihenfolge der Parteien (Wählergruppen) nach der bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der Parteienstimmen.

(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Parteien (Wählergruppen) sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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