§ 55 W-LWKG

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Spätestens am 17. Tag vor dem Wahltag schließt die Landeswahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer gewählt werden sollen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag im Amtsblatt der Stadt Wien die Parteilisten unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 2 und 3. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung vollinhaltlich ersichtlich sein.

(2) Bei der Veröffentlichung nach Abs. 1 bestimmt sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen), welche bereits in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, nach der Zahl der auf sie entfallenden Mandate, beginnend mit der höchsten Zahl. Bei gleicher Mandatszahl bestimmt sich die Reihenfolge der Parteien (Wählergruppen) nach der bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der Parteienstimmen.

(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Parteien (Wählergruppen) sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 W-LWKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 W-LWKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55 W-LWKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 W-LWKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 W-LWKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 54 W-LWKG
§ 56 W-LWKG