(1) Der Vorsitzende der Landeswahlbehörde und sein Stellvertreter sind spätestens am 3. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu ernennen. Die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der Landeswahlbehörde sind spätestens am 14. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu berufen (§ 31 Abs. 5).
(2) Die Ernennung der Vorsitzenden der Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreter sowie die Berufung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der Sprengelwahlbehörden hat spätestens am 42. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu erfolgen (§ 31 Abs. 6).
(3) Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes oder des von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(4) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zum Zusammentritt der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen. Sie haben nach dem Zusammentritt der Wahlbehörden ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß §§ 33, 34 und 35 zur Entscheidung vorbehalten sind.
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