(1) Spätestens am achtundzwanzigsten Tage nach dem Tag der Wahlausschreibung hat die von ihrem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufende Landeswahlbehörde ihre erste Sitzung abzuhalten. Die Sprengelwahlbehörden können zu einem späteren Zeitpunkt zu ihrer ersten Sitzung zusammentreten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten in die Hand des Vorsitzenden abzulegen.
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