(1) Spätestens am achten Tage nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die Bevollmächtigten der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen), welche Vorschläge über die gemäß § 31 Abs. 5 und 6 zu bestellenden Mitglieder der Wahlbehörden und ihre Ersatzmitglieder erstatten wollen, ihre Anträge bei dem Landeswahlleiter einzubringen.
(2) Als Beisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die der Vorschrift des § 31 Abs. 3 entsprechen.
(3) Verspätet einlangende Vorschläge sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Sind dem Landeswahlleiter die Bevollmächtigten bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Wiener Gemeinderat vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, innerhalb der im Absatz 1 bezeichneten Frist von wenigstens dreißig zur Vollversammlung in die Landwirtschaftskammer Wahlberechtigten unterschrieben wird.
(5) Wenn ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer vor Wahlbeginn ausscheidet oder sein Amt nicht ausübt, hat der Landeswahlleiter die betreffende wahlwerbende Partei (Wählergruppe) aufzufordern, neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 4 gelten sinngemäß.
(6) Auch steht es den wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen), die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(7) Hat eine wahlwerbende Partei, auf deren Antrag Beisitzer (Ersatzbeisitzer) in eine Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 51) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 55), so verlieren diese Beisitzer (Ersatzbeisitzer) in allen Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 31 Abs. 5 und 6 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
0 Kommentare zu § 36 W-LWKG