(1) Wahlberechtigt für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind:
1. | alle kammerzugehörigen physischen Personen unabhängig von der Staatsbürgerschaft, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind; | |||||||||
2. | Pensionisten, sofern sie in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung bei einer maximal einjährigen Unterbrechung Kammermitglied im Sinne § 3 Abs. 1 lit. a bis d sowie h gewesen sind; | |||||||||
3. | alle kammerzugehörigen juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten. | |||||||||
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen. |
(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreter oder durch einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus, die die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1 (ausgenommen Kammerzugehörigkeit) erfüllen müssen.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und darf nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder als Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.
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