(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien werden eine Landeswahlbehörde und Sprengelwahlbehörden gebildet. Sie bleiben bis zur Bestellung der neuen Wahlbehörden im Amte.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter und einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung ist für jeden Vorsitzenden ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzbeisitzer zu bestellen.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können mit Ausnahme der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter nur Personen sein, die das Wahlrecht für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (aktives Wahlrecht gemäß § 41) besitzen.
(4) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zur Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien Berechtigte verpflichtet ist, der in Wien seinen Hauptwohnsitz hat. Die Mitglieder der Wahlbehörden sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(5) Die Landesregierung hat den Vorsitzenden der Landeswahlbehörde und seinen Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu ernennen sowie die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde auf Grund der Vorschläge der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) im Verhältnis der bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung festgestellten Stärke der Parteien (Wählergruppen) zu berufen.
(6) Der Magistrat hat die Vorsitzenden der Sprengelwahlbehörden und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu ernennen sowie die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Sprengelwahlbehörden auf Grund der Vorschläge der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) im Verhältnis der bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung festgestellten Stärke der Parteien (Wählergruppen) zu berufen.
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