(1) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, schriftliche oder mündliche Einwendungen binnen drei Tagen bei der Landeswahlbehörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.
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