(1) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Briefwahlkarte an die Landeswahlbehörde (§ 34) ausüben (Briefwahl).
(2) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Briefwahlkarte. Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich oder mündlich durch persönliches Erscheinen zu beantragen. Der Antrag muss spätestens zehn Tage vor dem Wahltag während der Amtsstunden bei der Landeswahlbehörde einlangen bzw. eingebracht werden. Die Identität des Antragstellers ist mit Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen gemäß § 66 Abs. 2 nachzuweisen.
(3) Die Briefwahlkarte ist entsprechend dem Muster der Anlage 6 herzustellen und zu beschriften.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Briefwahlkarte stattgegeben, sind dem Antragsteller neben der Briefwahlkarte auch der amtliche Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übermitteln.
(5) Die Übermittlung der Briefwahlkarte, des amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts erfolgt durch die Landeswahlbehörde nach Abschluss des Wählerverzeichnisses. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Briefwahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen nicht ausgefolgt werden.
(6) Gegen die Verweigerung einer Briefwahlkarte gibt es kein Rechtsmittel.
(7) Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik „Anmerkung“ mit dem Wort „Briefwahlkarte“ oder durch die Buchstaben „BWK“ zu vermerken.
(8) Wahlberechtigte, denen eine Briefwahlkarte ausgestellt worden ist, können ihr Wahlrecht auch vor der Sprengelwahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Dazu haben die Wahlberechtigten dem Wahlleiter die Briefwahlkarte, den mit dieser ausgefolgten amtlichen Stimmzettel sowie das Wahlkuvert zu übergeben. Die Ausübung des Wahlrechts vor der Wahlbehörde ist einerseits im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken und andererseits ist im Wählerverzeichnis die Abnahme der Briefwahlkarte ersichtlich zu machen.
0 Kommentare zu § 41a W-LWKG