(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(3) Die Ersatzbeisitzer werden bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
(4) Über die Sitzungen der Wahlbehörden sind Niederschriften aufzunehmen.
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