§ 43 W-LWKG

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Wahlberechtigten sind auf Grund des Mitgliederverzeichnisses (§ 3a) im Wählerverzeichnis einzutragen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels einzutragen, in dem sein Hauptwohnsitz (Sitz) gelegen ist. Wahlberechtigte, deren Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Landes Wien gelegen ist, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels aufzunehmen, der in der Wahlausschreibung hiefür bestimmt ist.

(2) Die Wählerverzeichnisse werden nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Gemeindebezirken oder Bezirksteilen, Straßen und Hausnummern angelegt. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Landwirtschaftskammer.

(3) Für das Wählerverzeichnis ist das Muster nach Anlage 3 zu verwenden. ./3

(4) Die Landwirtschaftskammer hat vor der Eintragung in das Wählerverzeichnis zu prüfen, ob den Personen das aktive Wahlrecht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusteht. Bejahendenfalls werden bei physischen Personen der Zu- und Vorname, die Anschrift, das Geburtsjahr und der Beruf, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten Name und Sitz unter fortlaufenden Zahlen eingetragen. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten, die das Wahlrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter ausüben (§ 41 Abs. 2), ist in der Rubrik „Anmerkung“ mit dem Worte „Vollmacht“ darauf hinzuweisen. Die juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten haben der Landwirtschaftskammer den zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreter oder einen schriftlich Bevollmächtigten namhaft zu machen, der bei der nächsten Landwirtschaftskammerwahl das Stimmrecht für die juristische Person oder die rechtsfähige Personenmehrheit ausüben wird. Die Namhaftmachung hat spätestens mit Ende der Frist für den Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 48) zu erfolgen.

(5) Den wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung der Wählerverzeichnisse Abschriften derselben auszufolgen. In der gleichen Weise sind den wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (§ 48) Abschriften der richtiggestellten Wählerverzeichnisse auszufolgen.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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