(1) Spätestens am 40. Tag nach der Wahlausschreibung ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Raume zur öffentlichen Einsicht durch fünf Arbeitstage aufzulegen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Je nach Bedarf ist entweder in jedem Sprengel eine eigene oder für örtlich aneinandergrenzende Sprengel eine gemeinsame Auflagestelle einzurichten.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Landeswahlbehörde im Amtsblatt der Stadt Wien und durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Räume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmungen des § 45 zu enthalten.
(3) Vom ersten Tag der Auflegungen an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur auf Grund der Ergebnisse des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler.
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