(1) Für das ganze Landesgebiet wird eine Landeswahlbehörde eingesetzt.
(2) Die Landeswahlbehörde besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als Landeswahlleiter und acht Beisitzern.
(3) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 33 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden.
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