§ 45 W-LWKG Einsprüche

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse (Sitz) innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Über den Einspruch hat die Landeswahlbehörde zu entscheiden.

(2) Die Einsprüche sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einspruchsfall gesondert bei der Auflagestelle zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruches notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten unterfertigtes Wähleranlageblatt (Anlage 2), anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von der Auflagestelle entgegenzunehmen und unverzüglich an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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