Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl der Mitglieder zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen beizuziehen.
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