(1) Erleidet jemand als Helfer im Zuge eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 in Erfüllung seiner Obliegenheiten nach diesem Gesetz gesundheitliche Schäden, so hat die Gemeinde für die Heilungskosten bzw. eine angemessene, den Grundsätzen der Sozialhilfe entsprechende Invaliditätsrente aufzukommen, soweit diese Leistungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen gedeckt sind. Führt der Einsatz eines Helfers zu dessen Tod, sind die Bestattungskosten von der Gemeinde zu tragen. Unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen ist die entfallene Unterhaltsleistung, soweit sie nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen gedeckt ist, zu ersetzen.
(2) Ansprüche auf Schadenersatz nach Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab Schadenseintritt bei sonstigem Verlust bei der Gemeinde schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Berechtigte nicht in der Lage war, seine Forderung fristgerecht anzumelden.
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