Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, die in einem Jagdjahr durchgeführten Abschüsse in einer Abschußliste einzutragen. Die Abschußliste ist in dreifacher Form zu führen und jeweils bis 31. Jänner des Folgejahres dem Magistrat vorzulegen. Die näheren Bestimmungen über die Führung und Auswertung der Abschußlisten sowie die hiebei zu verwendenden Vordrucke werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.
0 Kommentare zu § 79 W-JagdG