(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung und des Magistrates in Angelegenheiten der Jagd sind Jagdbeiräte zu bestellen.
(2) Für jeden Jagdbezirk (§ 126) ist für die Dauer der Jagdperiode vom Magistrat ein aus drei Mitgliedern und aus drei Ersatzmitgliedern bestehender Jagdbezirksbeirat zu bestellen. Zwei seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden über Vorschlag des Wiener Landesjagdverbandes und ein Mitglied (Ersatzmitglied) über Vorschlag der Wiener Landwirtschaftskammer berufen.
(3) Der zur fachlichen Beratung der Landesregierung für die Dauer einer Jagdperiode zu bestellende Landesjagdbeirat besteht aus fünf Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern. Drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden über Vorschlag des Wiener Landesjagdverbandes, zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) über Vorschlag der Wiener Landwirtschaftskammer von der Landesregierung berufen.
(4) Die Mitglieder der Jagdbeiräte müssen in Jagdangelegenheiten sachverständig sein und mit den Verhältnissen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich vertraut sein. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Jeder Jagdbeirat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(6) Die Jagdbeiräte sind berechtigt, in allen die Interessen der Jagd berührenden Fragen bei der Behörde, die sie berufen hat, Anträge zu stellen sowie wahrgenommene Übelstände und Gesetzwidrigkeiten anzuzeigen. Den Jagdbezirksbeiräten obliegt insbesondere die Unterstützung des Magistrates bei der Genehmigung der Abschußpläne sowie bei der Überwachung ihrer Durchführung. Dem Landesjagdbeirat sind Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Jagd berühren, zur Begutachtung zu übermitteln.
0 Kommentare zu § 125 W-JagdG