§ 125 W-JagdG Jagdbeiräte

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung und des Magistrates in Angelegenheiten der Jagd sind Jagdbeiräte zu bestellen.

(2) Für jeden Jagdbezirk (§ 126) ist für die Dauer der Jagdperiode vom Magistrat ein aus drei Mitgliedern und aus drei Ersatzmitgliedern bestehender Jagdbezirksbeirat zu bestellen. Zwei seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden über Vorschlag des Wiener Landesjagdverbandes und ein Mitglied (Ersatzmitglied) über Vorschlag der Wiener Landwirtschaftskammer berufen.

(3) Der zur fachlichen Beratung der Landesregierung für die Dauer einer Jagdperiode zu bestellende Landesjagdbeirat besteht aus fünf Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern. Drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden über Vorschlag des Wiener Landesjagdverbandes, zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) über Vorschlag der Wiener Landwirtschaftskammer von der Landesregierung berufen.

(4) Die Mitglieder der Jagdbeiräte müssen in Jagdangelegenheiten sachverständig sein und mit den Verhältnissen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich vertraut sein. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(5) Jeder Jagdbeirat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(6) Die Jagdbeiräte sind berechtigt, in allen die Interessen der Jagd berührenden Fragen bei der Behörde, die sie berufen hat, Anträge zu stellen sowie wahrgenommene Übelstände und Gesetzwidrigkeiten anzuzeigen. Den Jagdbezirksbeiräten obliegt insbesondere die Unterstützung des Magistrates bei der Genehmigung der Abschußpläne sowie bei der Überwachung ihrer Durchführung. Dem Landesjagdbeirat sind Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Jagd berühren, zur Begutachtung zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 125 W-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 125 W-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 125 W-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 125 W-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 125 W-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 124 W-JagdG
§ 126 W-JagdG