(1) Bei Übertretungen der §§ 69 Abs. 1 und 2, 71 Abs. 1, 73, 74, 75 Abs. 4, 86 Abs. 1, 3 bis 7, 87 Abs. 2, 88 Abs. 2, 89, 90 Abs. 1 bis 5 oder der auf Grund der §§ 69 Abs. 1, 70 Abs. 1, 71, 73, 75 Abs. 5, 77, 86 Abs. 7 und 8 oder 90 Abs. 6 erlassenen Verordnungen oder Anordnungen hat der Magistrat auf den Verfall des widerrechtlich gefangenen, vertilgten, erlegten, versendeten oder zum Verkauf angebotenen Wildes (Wildpret) oder von Teilen desselben, wie Trophäen, oder der widerrechtlich angeeigneten, in Verkehr gebrachten oder versendeten Eier des Federwildes zu erkennen.
(2) Bei Übertretung der §§ 83, 89, 90 oder der auf Grund des § 90 Abs. 6, erlassenen Verordnung ist auf den Verfall der verbotenen Gegenstände (Tiere) zu erkennen, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(3) Im Falle der §§ 88, 90 Abs. 1 Z 7 und 11 können bei Bestrafung des Übertreters auch die widerrechtlich verwendeten Schußwaffen einschließlich Munition als verfallen erklärt werden.
(4) Von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 kann auch unabhängig von einem Strafverfahren Gebrauch gemacht werden.
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