(1) Wer
a) | den §§ 2, 10 Abs. 1, 18 Abs. 1, 20, 24 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 4, 35 Abs. 1, 46 Abs. 4 und 5, 47, 49 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 4, 55, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 6, 65 Abs. 8, 69 Abs. 1 und 2, 71 Abs. 1, 73, 73b, 74, 75 Abs. 1 und 4, 76 Abs. 5 und 6, 79, 80, 81, 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 2, 84, 85, 86 Abs. 1, 3 bis 7, 87 Abs. 1 und 2, 88, 89, 90 Abs. 1 bis 5, 90a Abs. 1 und 3, 91 Abs. 1 und 2, 92 Abs. 1 und 3, 93, 99 Abs. 3 und 123 sowie den auf Grund der §§ 69 Abs. 1, 70 Abs. 1, 71 Abs. 2, 73 Abs. 3, 75 Abs. 5, 76 Abs. 4, 77, 79, 86 Abs. 7 und 8, 90 Abs. 6, 92 Abs. 5, 94 und 123 erlassenen Verordnungen und Anordnungen zuwiderhandelt oder | |||||||||
b) | die in Bescheiden nach §§ 69 Abs. 2, 70 Abs. 3, 72, 76 Abs. 1a und 86 Abs. 5 enthaltenen Auflagen oder Beschränkungen nicht einhält, | |||||||||
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen. |
(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn der Täter schon mehrfach wegen Übertretungen nach diesem Gesetz bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.
(3) Ist der Täter bereits wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz rechtskräftig bestraft worden, kann im Straferkenntnis auch auf den Verlust der Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte auf die Dauer von längstens drei Jahren erkannt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Von jedem auf Grund dieses Gesetzes ergangenen rechtskräftigen Straferkenntnis ist der Wiener Landesjagdverband in Kenntnis zu setzen.
(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
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