(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Magistrat zuständig.
(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde und zur Erlassung von Verordnungen zuständig.
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrates entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
(4) Gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannte und für Wien zugelassene Umweltorganisationen haben das Recht gegen Bewilligungen gemäß § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 76 und § 86 Abs. 5 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten) betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützten Art eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(5) Die in Abs. 4 genannten Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist diesen Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(6) Die in Abs. 4 genannten Umweltorganisationen können auch gegen Bescheide im Sinne des Abs. 4, die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 76 und § 86 Abs. 5, betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützten Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist. Die Bestimmungen des Abs. 5 finden sinngemäß Anwendung.
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