Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsZur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Magistrat zuständig.
(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde und zur Erlassung von Verordnungen zuständig.
(3)Absatz 3Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrates entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
(4)Absatz 4Gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023, anerkannte und für Wien zugelassene Umweltorganisationen haben das Recht sich an Verfahren um Bewilligungen nach § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 76 und § 86 Abs. 5 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten) betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützten Art nach Maßgabe des Abs. 5 zu beteiligen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, anerkannte und für Wien zugelassene Umweltorganisationen haben das Recht sich an Verfahren um Bewilligungen nach Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 76 und Paragraph 86, Absatz 5, (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten) betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützten Art nach Maßgabe des Absatz 5, zu beteiligen.
(5)Absatz 5Die in Abs. 4 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Abs. 4 das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Abs. 4, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Jagdbehörde abgeben, haben das Recht Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 76 und § 86 Abs. 5 abzugeben. Die Stellungnahmen sind von der Jagdbehörde bei ihrer Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.Die in Absatz 4, genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Absatz 4, das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Absatz 4,, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Jagdbehörde abgeben, haben das Recht Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 76 und Paragraph 86, Absatz 5, abzugeben. Die Stellungnahmen sind von der Jagdbehörde bei ihrer Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6Die in Abs. 4 genannten Umweltorganisationen können auch gegen Bescheide im Sinne des Abs. 4, die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 76 und § 86 Abs. 5, betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützten Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist. Die Bestimmungen des Abs. 5 finden sinngemäß Anwendung.Die in Absatz 4, genannten Umweltorganisationen können auch gegen Bescheide im Sinne des Absatz 4,, die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 76 und Paragraph 86, Absatz 5,, betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützten Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist. Die Bestimmungen des Absatz 5, finden sinngemäß Anwendung.
(7)Absatz 7Soweit eine nach der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützte Art betroffen ist, steht Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 4 das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 76 und § 86 Abs. 5 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Abs. 5 eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.Soweit eine nach der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützte Art betroffen ist, steht Umweltorganisationen im Sinne des Absatz 4, das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 76 und Paragraph 86, Absatz 5, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Absatz 5, eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.
(8)Absatz 8Bescheide in den in Abs. 4 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt.Bescheide in den in Absatz 4, genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt.
(9)Absatz 9Die in Abs. 4 genannten Umweltorganisationen können gegen Bescheide im Sinne des Abs. 4, die im Zeitraum vom 20. Dezember 2017 bis 30. April 2020 erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Diese Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen das Recht auf Akteneinsicht. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 76 und § 86 Abs. 5, betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat –Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützte Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig istDie in Absatz 4, genannten Umweltorganisationen können gegen Bescheide im Sinne des Absatz 4,, die im Zeitraum vom 20. Dezember 2017 bis 30. April 2020 erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Diese Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen das Recht auf Akteneinsicht. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 76 und Paragraph 86, Absatz 5,, betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat –Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützte Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist
In Kraft seit 13.02.2025 bis 31.12.9999
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