§ 128 W-JagdG Überwachung der Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Organe des Wiener Landesjagdverbandes (§ 56), die Gemeindejagdverwalter (§ 37) und die Jagdaufseher (§ 62) sind verpflichtet, die Einhaltung dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen dem Magistrat zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich der in den §§ 71 und 73 enthaltenen Verbote.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der §§ 49 Abs. 1, 73b Abs. 1 erster Satz, 76 Abs. 5, 83 Abs. 2 und 3, 86 Abs. 6 und 7 sowie 88 Abs. 3 durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und durch Anwendung körperlichen Zwanges, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist, mitzuwirken.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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