§ 126 W-JagdG Jagdbezirke

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für die Besorgung der nach diesem Gesetz den Jagdbezirksbeiräten zukommenden Aufgaben wird das Gebiet des Landes Wien in fünf Jagdbezirke eingeteilt.

(2) Es umfaßt

1.

der Jagdbezirk Wien-Südost den 2., 10. und 11. Gemeindebezirk;

2.

der Jagdbezirk Wien-Südwest den 12., 13., 14. und 23. Gemeindebezirk;

3.

der Jagdbezirk Wien-Nordwest den 16. bis 19. Gemeindebezirk;

4.

der Jagdbezirk Wien-Nordost den 21. Gemeindebezirk;

5.

der Jagdbezirk Wien-Ost den 22. Gemeindebezirk.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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