(1) Für die Besorgung der nach diesem Gesetz den Jagdbezirksbeiräten zukommenden Aufgaben wird das Gebiet des Landes Wien in fünf Jagdbezirke eingeteilt.
(2) Es umfaßt
1. | der Jagdbezirk Wien-Südost den 2., 10. und 11. Gemeindebezirk; | |||||||||
2. | der Jagdbezirk Wien-Südwest den 12., 13., 14. und 23. Gemeindebezirk; | |||||||||
3. | der Jagdbezirk Wien-Nordwest den 16. bis 19. Gemeindebezirk; | |||||||||
4. | der Jagdbezirk Wien-Nordost den 21. Gemeindebezirk; | |||||||||
5. | der Jagdbezirk Wien-Ost den 22. Gemeindebezirk. |
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