(1) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder der Landesregierung erforderlich (§ 45 Abs. 1 Verfassung).
(2) Ist das betreffende Geschäftsstück so dringlich, dass die nächste Sitzung der Landesregierung nicht abgewartet werden kann, ist der Beschluss auf Anordnung des Landeshauptmannes im Umlaufweg zu fassen.
(3) Das geschäftsordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses im Umlaufweg ist vom Landesamtsdirektor zu beurkunden. Der Beschluss ist in der nächsten Regierungssitzung zur Einsicht aufzulegen.
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