Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß die von der Landesregierung zu erledigenden Dienststücke zur Verhandlung kommen. In der Regel ist eine Tagesordnung aufzulegen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 W-GL
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 W-GL selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 W-GL