Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß die von der Landesregierung zu erledigenden Dienststücke zur Verhandlung kommen. In der Regel ist eine Tagesordnung aufzulegen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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