(1) Zum Wort gelangen die Mitglieder der Landesregierung in der Reihenfolge, in der sie sich beim Vorsitzenden gemeldet haben. Den beigezogenen Personen kann der Vorsitzende auch außerhalb der Reihenfolge jederzeit das Wort erteilen.
(2) Der Vorsitzende und der Berichterstatter haben das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen und Mitteilungen zu machen. Über diese ist eine Debatte zulässig.
(3) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort. § 26 der Geschäftsordnung des Landtages hat sinngemäß Anwendung zu finden.
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