Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Der Vorsitzende hat die Debatte zu leiten. Wenn er Berichterstatter über einen Gegenstand ist oder wenn Anträge den Gegenstand der Verhandlung bilden, welche er selbst gestellt hat, muß er den Vorsitz bis nach erfolgter Abstimmung abgeben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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