(1) Über die Sitzungen der Landesregierung sind durch städtische Bedienstete, die der Landeshauptmann bestimmt, Protokolle zu führen, in welche alle Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden müssen. In dem Protokoll ist auch festzuhalten, wer für oder gegen einen Antrag gestimmt hat.
(2) Diese Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und im städtischen Archiv aufzubewahren.
(3) Die Protokolle sind spätestens vom achten Tag nach der Sitzung an durch 14 Tage zur Einsicht der Landtagsabgeordneten aufzulegen.
(4) Vertrauliche Anträge und Beschlüsse sind gesondert zu protokollieren. Die Einsichtnahme in solche Protokolle ist den Landtagsabgeordneten erst gestattet, wenn der Landeshauptmann die Aufhebung der Vertraulichkeit dieser Beschlüsse ausgesprochen hat (§ 44 Verfassung).
(5) Das Protokoll über die nicht für vertraulich erklärten Beschlüsse ist zu veröffentlichen.
0 Kommentare zu § 10 W-GL