(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes (§ 132 Abs. 1 1. Satz Verfassung).
(2) Folgende Geschäfte werden gemäß § 137 Abs. 1 2. Satz der Verfassung dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen:
1. | In Verwaltungsstrafsachen, die zum selbständigen Wirkungsbereich des Landes gehören, über Berufungen oder Nachsichtsgesuche zu entscheiden, ebenso über Berufungen gegen Ordnungs- und Mutwillensstrafen (§ 36 AVG) im selbständigen Wirkungsbereich des Landes. | |||||||||
2. | In Verwaltungssachen mit Ausnahme der in Punkt 1 angeführten, die zum selbständigen Wirkungsbereich des Landes gehören, über Berufungen zu entscheiden. | |||||||||
3. | Über die Gewährung von Entschädigungen wegen politischer Maßregelung im öffentlichen Dienst an Personen, die nicht unter das Beamtenentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 181/1952, fallen, nach § 1 Abs. 2 des B-VG vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 182, zu entscheiden. | |||||||||
4. | In diensthoheitlichen Verwaltungsangelegenheiten der Kindergärtnerinnen mit Ausnahme jener Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden, die gegenüber den Beamten der Stadt Wien dem Bürgermeister, dem Stadtsenat oder der gemeinderätlichen Personalkommission vorbehalten sind. | |||||||||
5. | Alle in § 2 Abs. 2 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes, Gesetz vom 17. Juni 1955, LGBl. für Wien Nr. 14, unter Z 1 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen. | |||||||||
6. | Nachstehend angeführte Fälle des Wiener Pflichtschulorganisationsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1963, zu erledigen: | |||||||||
a) | § 5 Abs. 2: Bewilligung der Errichtung einer öffentlichen Volksschule und von Expositurklassen einer öffentlichen Volksschule. | |||||||||
b) | § 6 Abs. 4: Bewilligung zur Durchführung von Schulversuchen an Volksschulen. | |||||||||
c) | § 7 Abs. 3: Entscheidung über die Organisationsform der Volksschulen. | |||||||||
d) | § 10 Abs. 2: Bewilligung der Errichtung einer öffentlichen Hauptschule und von Expositurklassen einer öffentlichen Hauptschule. | |||||||||
e) | § 11 Abs. 2: Bewilligung zur Durchführung von Schulversuchen an Hauptschulen. | |||||||||
f) | § 12 Abs. 1: Entscheidung über die Organisationsform der Hauptschulen. | |||||||||
g) | § 12 Abs. 2: Festlegung der für Knaben und Mädchen gemeinsamen Führung von Hauptschulen oder Hauptschulklassen. | |||||||||
h) | § 15 Abs. 2: Bewilligung der Errichtung einer öffentlichen Sonderschule und von Expositurklassen einer öffentlichen Sonderschule. | |||||||||
i) | § 17 Abs. 5: Entscheidung über den Aufbau und die Organisationsformen der Sonderschulen sowie über die Durchführung von therapeutischen und funktionellen Übungen an Sonderschulen. | |||||||||
j) | § 20 Abs. 2: Bewilligung der Errichtung öffentlicher polytechnischer Lehrgänge und von Expositurklassen öffentlicher polytechnischer Lehrgänge. | |||||||||
k) | § 21 Abs. 3: Bewilligung zur Durchführung von Schulversuchen an polytechnischen Lehrgängen. | |||||||||
l) | § 22 Abs. 3: Entscheidung über die Organisationsform der polytechnischen Lehrgänge. | |||||||||
m) | § 25 Abs. 4: Bewilligung der Errichtung einer öffentlichen gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschule und von Expositurklassen dieser Schulen. | |||||||||
n) | § 26 Abs. 2: Bewilligung zur Durchführung von Schulversuchen an Berufsschulen. | |||||||||
o) | § 27 Abs. 4: Entscheidung über die Organisationsform der Berufsschulen. | |||||||||
p) | § 30 Abs. 1 und 2: Bewilligung der Teilung einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule, einer Schule für den polytechnischen Lehrgang oder einer öffentlichen gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschule. | |||||||||
q) | § 31 Abs. 2: Bewilligung der Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule oder von Expositurklassen. | |||||||||
r) | § 34 Abs. 1: Bewilligung der Einrichtung von Lehrkursen für die der Schulpflicht entwachsenen Jugend. | |||||||||
s) | § 36 Abs. 1: Bewilligung des Bauplanes der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Gebäudes oder sonstiger Liegenschaften einer öffentlichen Pflichtschule. | |||||||||
t) | § 36 Abs. 2: Bewilligung zur Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke. | |||||||||
u) | § 37 Abs. 3: Bewilligung zur Aufhebung der Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke. | |||||||||
7. | Das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen nach § 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 196O, BGBl. Nr. 159, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960). | |||||||||
8. | Die Gewährung von Wohnbeihilfen gemäß § 15 Abs. 1 Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetz vom 29. Juni 1967, BGBl. Nr. 280, und die Entscheidung über die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Wohnbeihilfen gemäß § 15 Abs. 5 Wohnbauförderungsgesetz 1968. |
(1) Der Landeshauptmann kann den Sitzungen der Landesregierung Landtagsabgeordnete mit beratender Stimme, insbesondere auch zur Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten, beiziehen (§ 132 Abs. 2 3. Satz Verfassung).
(2) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme beizuwohnen, er hat das Recht, zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen.
(3) Der Beratung können auch die einzelnen Bezirksvorsteher und in deren Verhinderung ihre Stellvertreter, städtische Bedienstete und auch andere sachkundige Personen beigezogen werden.
(1) Der Schriftverkehr in der Landesregierung wird in elektronischer Form abgewickelt.
(2) Langen bei der Landesregierung Schriftstücke von externen Stellen in nicht elektronischer Form ein, sind sie vor der weiteren Behandlung elektronisch zu erfassen.
(3) Sofern die elektronische Abwicklung des Schriftverkehrs technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig (z.B. Antragstellung während der Sitzung) ist, hat diese in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall vorübergehender technischer Hindernisse sind diese Schriftstücke in elektronischer Form zu erfassen.
(1) Die Landesregierung wird vom Landeshauptmann einberufen. Sie ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
(2) Hinsichtlich der erforderlichen Zustellungen genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Mitglied der Landesregierung bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.
Die Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich. Die Vertraulichkeit kann für bestimmte Angelegenheiten durch Beschluß aufgehoben werden (§ 132 Abs. 2 1. und 2. Satz Verfassung).
Den Vorsitz in der Landesregierung führt der Landeshauptmann, im Falle seiner Verhinderung das von der Landesregierung gemäß § 137 Abs. 3 der Verfassung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter).
Die Mitglieder der Landesregierung haben zu den Sitzungen regelmäßig und pünktlich zu erscheinen.
Ein Urlaub für die Sitzungen des Landtages entschuldigt auch für die während der Urlaubszeit stattfindenden Sitzungen der Landesregierung.
Jedes Mitglied der Landesregierung hat das Recht der Einsichtnahme in die Dienststücke, die der Landesregierung vorliegen (§ 15 Verfassung). Jedes Mitglied der Landesregierung kann zu seiner Unterstützung Personen namhaft machen, die in die Dienststücke, die der Landesregierung vorliegen, Einsicht nehmen dürfen. Diese Personen müssen bei einem Klub des Landtages oder im Büro einer Geschäftsgruppe beschäftigt sein. Abgesehen von den Klubdirektoren und bis zu drei weiteren Personen sowie den Leitern eines Büros einer Geschäftsgruppe und bis zu drei weiteren Personen ist die Einsicht auf bestimmte Akten zu beschränken. Die Personen sind einschließlich der Beschränkung der Einsicht der Geschäftsstelle des Landtages, Gemeinderates, Landesregierung und Stadtsenat bekannt zu geben. Diese Personen haben entsprechende Verschwiegenheitserklärungen zu unterfertigen.
(1) Über die Sitzungen der Landesregierung sind durch städtische Bedienstete, die der Landeshauptmann bestimmt, Protokolle zu führen, in welche alle Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden müssen. In dem Protokoll ist auch festzuhalten, wer für oder gegen einen Antrag gestimmt hat.
(2) Diese Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und im städtischen Archiv aufzubewahren.
(3) Die Protokolle sind spätestens vom achten Tag nach der Sitzung an durch 14 Tage zur Einsicht der Landtagsabgeordneten aufzulegen.
(4) Vertrauliche Anträge und Beschlüsse sind gesondert zu protokollieren. Die Einsichtnahme in solche Protokolle ist den Landtagsabgeordneten erst gestattet, wenn der Landeshauptmann die Aufhebung der Vertraulichkeit dieser Beschlüsse ausgesprochen hat (§ 44 Verfassung).
(5) Das Protokoll über die nicht für vertraulich erklärten Beschlüsse ist zu veröffentlichen.
(1) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder der Landesregierung erforderlich (§ 45 Abs. 1 Verfassung).
(2) Ist das betreffende Geschäftsstück so dringlich, dass die nächste Sitzung der Landesregierung nicht abgewartet werden kann, ist der Beschluss auf Anordnung des Landeshauptmannes im Umlaufweg zu fassen.
(3) Das geschäftsordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses im Umlaufweg ist vom Landesamtsdirektor zu beurkunden. Der Beschluss ist in der nächsten Regierungssitzung zur Einsicht aufzulegen.
Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß die von der Landesregierung zu erledigenden Dienststücke zur Verhandlung kommen. In der Regel ist eine Tagesordnung aufzulegen.
(1) Die Berichterstattung obliegt in der Regel dem zuständigen amtsführenden Stadtrat, im Fall seiner Verhinderung dem von ihm bestimmten Stadtrat oder dem gemäß § 40 der Verfassung bei vorübergehender Verhinderung eines amtsführenden Stadtrates vom Bürgermeister mit der Vertretung betrauten anderen amtsführenden Stadtrat.
(2) Unter denselben Voraussetzungen können städtische Bedienstete Berichte in der Landesregierung erstatten (§ 43 Verfassung).
Die Verhandlungssprache in der Landesregierung ist die deutsche.
(1) Zum Wort gelangen die Mitglieder der Landesregierung in der Reihenfolge, in der sie sich beim Vorsitzenden gemeldet haben. Den beigezogenen Personen kann der Vorsitzende auch außerhalb der Reihenfolge jederzeit das Wort erteilen.
(2) Der Vorsitzende und der Berichterstatter haben das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen und Mitteilungen zu machen. Über diese ist eine Debatte zulässig.
(3) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort. § 26 der Geschäftsordnung des Landtages hat sinngemäß Anwendung zu finden.
Der Vorsitzende hat die Debatte zu leiten. Wenn er Berichterstatter über einen Gegenstand ist oder wenn Anträge den Gegenstand der Verhandlung bilden, welche er selbst gestellt hat, muß er den Vorsitz bis nach erfolgter Abstimmung abgeben.
(1) Wenn der Gegenstand der Verhandlung ein privates Interesse eines Mitgliedes der Landesregierung oder seines Ehegatten, seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades berührt, hat das betreffende Mitglied auf die Dauer dieser Verhandlung den Sitzungssaal zu verlassen (§ 42 Verfassung).
(2) Falls in der der Landesregierung zur Beschlußfassung vorliegenden Angelegenheit das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung findet, gilt § 7 dieses Gesetzes für die Frage der Befangenheit von Mitgliedern der Landesregierung.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für alle anderen bei den Sitzungen Anwesenden.
(1) Wenn niemand mehr das Wort begehrt, erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen und erteilt dem Berichterstatter das Schlußwort.
(2) Die §§ 34 und 35 der Geschäftsordnung des Landtages haben sinngemäß Anwendung zu finden.
(1) Nach dem Schlußwort des Berichterstatters oder dessen Erklärung, auf dieses zu verzichten, wird zur Abstimmung geschritten.
(2) Diese ist so vorzunehmen, daß die wahre Meinung der Mehrheit der Landesregierung zum Ausdruck kommt.
(3) Gegenanträge gegen den Antrag des Berichterstatters gelangen in der Regel zuerst zur Abstimmung, und zwar in der Ordnung, daß diejenigen, die sich von ihm am weitesten entfernen, vorzugehen haben.
(4) Zusatzanträge sind erst nach Annahme des Hauptantrages zur Abstimmung zu bringen.
(5) Anträge, die nicht zur Sache gehören, also sich nicht als Gegen-, Abänderungs- oder Zusatzanträge zu einem in Verhandlung stehenden Antrag darstellen, sind unzulässig.
(6) Im übrigen bestimmt der Vorsitzende den Wortlaut und die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge. Hierüber ist eine Erörterung zulässig, die, falls der Vorsitzende den Anregungen nicht beitritt, durch Abstimmung entschieden wird.
(7) Für diese Erörterungen ist die Redezeit für jeden Redner mit fünf Minuten begrenzt. Überdies kann der Vorsitzende, wenn er die Gründe als ausreichend dargelegt erachtet, die Erörterung für erledigt erklären.
(8) Es steht dem Vorsitzenden auch frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlußfassung zu bringen.
(1) Die Abstimmung geschieht durch Erheben der Hände oder mündlich nach Namensaufruf. Jedes Mitglied der Landesregierung hat auch das Recht, die namentliche Abstimmung zu verlangen, worüber die Landesregierung ohne Debatte entscheidet. Wahlen sind in der Regel mittels Stimmzettel vorzunehmen.
(2) Wer bei irgend einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.
(3) Hat sich zu einem Gegenstand niemand zum Wort gemeldet und verlangt kein Mitglied der Landesregierung eine andere Art der Abstimmung, so kann der Vorsitzende nach dem Vortrag des Berichterstatters die gestellten Anträge mit den Worten, daß keine Einwendung erhoben wurde, als angenommen erklären.
(1) Zu einem gültigen Beschluß der Landesregierung ist die unbedingte Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich (§ 45 Abs. 2 Verfassung). Für einen Beschluss im Umlaufweg ist die unbedingte Stimmenmehrheit erforderlich. Die Zustimmung wird durch Beisetzen der Unterschrift auf dem betreffenden Geschäftsstück erteilt.
(2) Bei gleichgeteilten Stimmen entscheidet der Vorsitzende (§ 45 Abs. 3 Verfassung).
(3) Diesem steht das Stimmrecht wie jedem anderen Mitglied der Landesregierung zu. Hat er sich der Abstimmung enthalten und ergeben sich bei der Abstimmung gleichgeteilte Stimmen, so hat er jedenfalls seine Stimme abzugeben, die sohin entscheidet.
(4) Hat er mitgestimmt und ergeben sich gleichgeteilte Stimmen, so hat er festzustellen, welcher Meinung er beigetreten ist. Diese wird dadurch zum Beschluß.
Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung
StF: Abl. Nr. 86/1960
Änderung
LGBl. Nr. 55/2013