(1) Die Abstimmung geschieht durch Erheben der Hände oder mündlich nach Namensaufruf. Jedes Mitglied der Landesregierung hat auch das Recht, die namentliche Abstimmung zu verlangen, worüber die Landesregierung ohne Debatte entscheidet. Wahlen sind in der Regel mittels Stimmzettel vorzunehmen.
(2) Wer bei irgend einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.
(3) Hat sich zu einem Gegenstand niemand zum Wort gemeldet und verlangt kein Mitglied der Landesregierung eine andere Art der Abstimmung, so kann der Vorsitzende nach dem Vortrag des Berichterstatters die gestellten Anträge mit den Worten, daß keine Einwendung erhoben wurde, als angenommen erklären.
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