(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes (§ 132 Abs. 1 1. Satz Verfassung).
(2) Folgende Geschäfte werden gemäß § 137 Abs. 1 2. Satz der Verfassung dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen:
1. | In Verwaltungsstrafsachen, die zum selbständigen Wirkungsbereich des Landes gehören, über Berufungen oder Nachsichtsgesuche zu entscheiden, ebenso über Berufungen gegen Ordnungs- und Mutwillensstrafen (§ 36 AVG) im selbständigen Wirkungsbereich des Landes. | |||||||||
2. | In Verwaltungssachen mit Ausnahme der in Punkt 1 angeführten, die zum selbständigen Wirkungsbereich des Landes gehören, über Berufungen zu entscheiden. | |||||||||
3. | Über die Gewährung von Entschädigungen wegen politischer Maßregelung im öffentlichen Dienst an Personen, die nicht unter das Beamtenentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 181/1952, fallen, nach § 1 Abs. 2 des B-VG vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 182, zu entscheiden. | |||||||||
4. | In diensthoheitlichen Verwaltungsangelegenheiten der Kindergärtnerinnen mit Ausnahme jener Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden, die gegenüber den Beamten der Stadt Wien dem Bürgermeister, dem Stadtsenat oder der gemeinderätlichen Personalkommission vorbehalten sind. | |||||||||
5. | Alle in § 2 Abs. 2 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes, Gesetz vom 17. Juni 1955, LGBl. für Wien Nr. 14, unter Z 1 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen. | |||||||||
6. | Nachstehend angeführte Fälle des Wiener Pflichtschulorganisationsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1963, zu erledigen: | |||||||||
a) | § 5 Abs. 2: Bewilligung der Errichtung einer öffentlichen Volksschule und von Expositurklassen einer öffentlichen Volksschule. | |||||||||
b) | § 6 Abs. 4: Bewilligung zur Durchführung von Schulversuchen an Volksschulen. | |||||||||
c) | § 7 Abs. 3: Entscheidung über die Organisationsform der Volksschulen. | |||||||||
d) | § 10 Abs. 2: Bewilligung der Errichtung einer öffentlichen Hauptschule und von Expositurklassen einer öffentlichen Hauptschule. | |||||||||
e) | § 11 Abs. 2: Bewilligung zur Durchführung von Schulversuchen an Hauptschulen. | |||||||||
f) | § 12 Abs. 1: Entscheidung über die Organisationsform der Hauptschulen. | |||||||||
g) | § 12 Abs. 2: Festlegung der für Knaben und Mädchen gemeinsamen Führung von Hauptschulen oder Hauptschulklassen. | |||||||||
h) | § 15 Abs. 2: Bewilligung der Errichtung einer öffentlichen Sonderschule und von Expositurklassen einer öffentlichen Sonderschule. | |||||||||
i) | § 17 Abs. 5: Entscheidung über den Aufbau und die Organisationsformen der Sonderschulen sowie über die Durchführung von therapeutischen und funktionellen Übungen an Sonderschulen. | |||||||||
j) | § 20 Abs. 2: Bewilligung der Errichtung öffentlicher polytechnischer Lehrgänge und von Expositurklassen öffentlicher polytechnischer Lehrgänge. | |||||||||
k) | § 21 Abs. 3: Bewilligung zur Durchführung von Schulversuchen an polytechnischen Lehrgängen. | |||||||||
l) | § 22 Abs. 3: Entscheidung über die Organisationsform der polytechnischen Lehrgänge. | |||||||||
m) | § 25 Abs. 4: Bewilligung der Errichtung einer öffentlichen gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschule und von Expositurklassen dieser Schulen. | |||||||||
n) | § 26 Abs. 2: Bewilligung zur Durchführung von Schulversuchen an Berufsschulen. | |||||||||
o) | § 27 Abs. 4: Entscheidung über die Organisationsform der Berufsschulen. | |||||||||
p) | § 30 Abs. 1 und 2: Bewilligung der Teilung einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule, einer Schule für den polytechnischen Lehrgang oder einer öffentlichen gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschule. | |||||||||
q) | § 31 Abs. 2: Bewilligung der Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule oder von Expositurklassen. | |||||||||
r) | § 34 Abs. 1: Bewilligung der Einrichtung von Lehrkursen für die der Schulpflicht entwachsenen Jugend. | |||||||||
s) | § 36 Abs. 1: Bewilligung des Bauplanes der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Gebäudes oder sonstiger Liegenschaften einer öffentlichen Pflichtschule. | |||||||||
t) | § 36 Abs. 2: Bewilligung zur Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke. | |||||||||
u) | § 37 Abs. 3: Bewilligung zur Aufhebung der Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke. | |||||||||
7. | Das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen nach § 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 196O, BGBl. Nr. 159, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960). | |||||||||
8. | Die Gewährung von Wohnbeihilfen gemäß § 15 Abs. 1 Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetz vom 29. Juni 1967, BGBl. Nr. 280, und die Entscheidung über die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Wohnbeihilfen gemäß § 15 Abs. 5 Wohnbauförderungsgesetz 1968. |
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