(1) Wenn der Gegenstand der Verhandlung ein privates Interesse eines Mitgliedes der Landesregierung oder seines Ehegatten, seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades berührt, hat das betreffende Mitglied auf die Dauer dieser Verhandlung den Sitzungssaal zu verlassen (§ 42 Verfassung).
(2) Falls in der der Landesregierung zur Beschlußfassung vorliegenden Angelegenheit das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung findet, gilt § 7 dieses Gesetzes für die Frage der Befangenheit von Mitgliedern der Landesregierung.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für alle anderen bei den Sitzungen Anwesenden.
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