§ 17 W-GL

W-GL - Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wenn der Gegenstand der Verhandlung ein privates Interesse eines Mitgliedes der Landesregierung oder seines Ehegatten, seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades berührt, hat das betreffende Mitglied auf die Dauer dieser Verhandlung den Sitzungssaal zu verlassen (§ 42 Verfassung).

(2) Falls in der der Landesregierung zur Beschlußfassung vorliegenden Angelegenheit das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung findet, gilt § 7 dieses Gesetzes für die Frage der Befangenheit von Mitgliedern der Landesregierung.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für alle anderen bei den Sitzungen Anwesenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 W-GL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 W-GL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 W-GL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 W-GL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 W-GL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 W-GL
§ 18 W-GL