§ 19 W-GL Abstimmung

W-GL - Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Nach dem Schlußwort des Berichterstatters oder dessen Erklärung, auf dieses zu verzichten, wird zur Abstimmung geschritten.

(2) Diese ist so vorzunehmen, daß die wahre Meinung der Mehrheit der Landesregierung zum Ausdruck kommt.

(3) Gegenanträge gegen den Antrag des Berichterstatters gelangen in der Regel zuerst zur Abstimmung, und zwar in der Ordnung, daß diejenigen, die sich von ihm am weitesten entfernen, vorzugehen haben.

(4) Zusatzanträge sind erst nach Annahme des Hauptantrages zur Abstimmung zu bringen.

(5) Anträge, die nicht zur Sache gehören, also sich nicht als Gegen-, Abänderungs- oder Zusatzanträge zu einem in Verhandlung stehenden Antrag darstellen, sind unzulässig.

(6) Im übrigen bestimmt der Vorsitzende den Wortlaut und die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge. Hierüber ist eine Erörterung zulässig, die, falls der Vorsitzende den Anregungen nicht beitritt, durch Abstimmung entschieden wird.

(7) Für diese Erörterungen ist die Redezeit für jeden Redner mit fünf Minuten begrenzt. Überdies kann der Vorsitzende, wenn er die Gründe als ausreichend dargelegt erachtet, die Erörterung für erledigt erklären.

(8) Es steht dem Vorsitzenden auch frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlußfassung zu bringen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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