(1) Die Berichterstattung obliegt in der Regel dem zuständigen amtsführenden Stadtrat, im Fall seiner Verhinderung dem von ihm bestimmten Stadtrat oder dem gemäß § 40 der Verfassung bei vorübergehender Verhinderung eines amtsführenden Stadtrates vom Bürgermeister mit der Vertretung betrauten anderen amtsführenden Stadtrat.
(2) Unter denselben Voraussetzungen können städtische Bedienstete Berichte in der Landesregierung erstatten (§ 43 Verfassung).
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