Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Den Vorsitz in der Landesregierung führt der Landeshauptmann, im Falle seiner Verhinderung das von der Landesregierung gemäß § 137 Abs. 3 der Verfassung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 W-GL
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 W-GL selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 W-GL