Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Den Vorsitz in der Landesregierung führt der Landeshauptmann, im Falle seiner Verhinderung das von der Landesregierung gemäß § 137 Abs. 3 der Verfassung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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