(1) Der Landeshauptmann kann den Sitzungen der Landesregierung Landtagsabgeordnete mit beratender Stimme, insbesondere auch zur Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten, beiziehen (§ 132 Abs. 2 3. Satz Verfassung).
(2) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme beizuwohnen, er hat das Recht, zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen.
(3) Der Beratung können auch die einzelnen Bezirksvorsteher und in deren Verhinderung ihre Stellvertreter, städtische Bedienstete und auch andere sachkundige Personen beigezogen werden.
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